Allgemeine Wartungs- und Reparaturbedingungen

Allgemeine Wartungs- und Reparaturbedingungen der CLIVET GmbH (CLIVET)

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von CLIVET erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Wartungs- und Reparaturbedingungen. Sie gelten nur, sofern der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen CLIVET und dem Auftraggeber.

1.2. Von diesen Wartungs- und Reparaturbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht für CLIVET erteilte Aufträge, mit CLIVET getroffene Vereinbarungen oder begründete Vertragsverhältnisse. Dies gilt auch dann, wenn CLIVET in Kenntnis der abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen Leistungen ohne Vorbehalt erbringt.

2. Kostenvoranschläge

2.1. Kostenvoranschläge von CLIVET sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Die Preisbindung beträgt maximal 3 Monate. Danach gelten die am Tage der Leistung gültigen Materialpreise und Verrechnungssätze gemäß der "Preisliste für Service-Leistungen" von CLIVET.

2.2. Sollte CLIVET bei der Durchführung des Auftrags die Ausführung nicht im Kostenvoranschlag genannter Arbeiten für notwendig erachten, ist CLIVET berechtigt, den Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage beim Auftraggeber um bis zu 20 % des veranschlagten Gesamtpreises zu überschreiten. Sollte es für CLIVET absehbar sein, daß dieser Prozentsatz voraussichtlich überschritten wird, wird CLIVET die Ausführung der zusätzlichen Arbeiten mit dem Auftraggeber abstimmen.

2.3. Die CLIVET im Zusammenhang mit der Abgabe eines Kostenvoranschlags entstandenen Aufwendungen für Leistungen besonderer Art, wie z.B. Baustellenbesuche, Demontagen und dergl., hat der Auftraggeber CLIVET in jedem Fall zu erstatten, d.h. auch dann, wenn es nicht zur Auftragserteilung oder zu einer solchen mit einem geringeren Umfang als im Kostenvoranschlag vorgesehen kommt.

3. Leistungsumfang, -zeit und -erbringung

3.1. Für Art und Umfang der von CLIVET zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene vertragliche Vereinbarung maßgeblich.

3.2. Die von CLIVET genannten Leistungstermine bzw. -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Leistungsfristen beginnen mit Annahme der Auftragserteilung. Leistungstermine und –fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die auftragsgegenständlichen Wartungs- oder Reparaturarbeiten abgeschlossen sind.

3.3. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sowie erst während der von CLIVET durchgeführten Arbeiten als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen verlängern die Leistungszeit in angemessenem Umfang. Dasselbe gilt beim Eintritt unvorhergesehener Leistungshindernisse, die außerhalb des Einflusses von CLIVET liegen, z.B. höhere Gewalt, und sonstige staatliche bzw. behördliche Anordnungen, Streik oder Aussperrung, soweit diese zu einer von CLIVET nicht zu vertretenden Verzögerung der von CLIVET zu erbringenden Leistungen führen. Dasselbe gilt sowohl dann, wenn diese Umstände bei von CLIVET beauftragten Nachunternehmern eintreten als auch im Fall einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung von CLIVET mit den für die Auftragsdurchführung notwendigen Ersatz- und Verschleißteilen. Wird die von CLIVET zu erbringende Leistung durch die vorgenannten Leistungshindernisse unmöglich, wird CLIVET von der Leistungsverpflichtung frei.

3.4. Nimmt der Auftraggeber die von ihm beauftragten Wartungs- oder Reparaturarbeiten nicht an, kann CLIVET nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

3.5. Die von CLIVET geschuldete Leistung ist während der normalen Arbeitszeit zu erbringen. Sind im Interesse des Auftraggebers Überstunden notwendig, so werden diese gesondert berechnet.

3.6. Werden Ersatzteile benötigt, die über den im Rahmen der üblichen Wartung erforderlichen Ersatzteilaufwand hinausgehen, so werden sie – sowie die mit dem Austausch verbundenen Arbeitszeiten einschließlich Auslösung, notwendige Sonderfahrten usw. – zu den jeweils gültigen Preis- und Verrechnungssätzen von CLIVET in Rechnung gestellt.

3.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die dem Auftrag gegenständliche Anlage zur Durchführung der Arbeiten den Servicemonteuren von CLIVET zur ungehinderten Ausführung ihres Auftrags zur Verfügung zu stellen. Falls erforderlich, stellt der Auftraggeber CLIVET kostenlos Hilfskräfte, Leitern, Strom und Wasser zur Verfügung.

3.8. CLIVET ist berechtigt, die CLIVET erteilten Aufträge nicht durch eigenes Personal, sondern durch von CLIVET beauftragte Fachunternehmer ausführen zu lassen.

4. Abnahme

4.1. Die Abnahme der von CLIVET erbrachten Leistungen erfolgt mit der dauerhaften Wiederinbetriebnahme der auftragsgegenständlichen Anlage oder Maschine und/oder durch die widerspruchslose Annahme der von CLIVET erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber.

4.2. Werkstattaufträge sind vom Auftraggeber in der Werkstatt von CLIVET zu übernehmen und gelten mit der Übernahme als abgenommen. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr; die Abnahme mit Übergabe des Leistungsgegenstands an die den Transport ausführende Person.

5. Preise

5.1. Sämtliche von CLIVET genannten Preise sind Netto-Preise. Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten.

5.2. Die von CLIVET zu erbringenden Arbeiten werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder nach Einheitspreisen berechnet.

5.3. CLIVET ist berechtigt, dem Auftraggeber angebotene und mit diesem vereinbarte Preise in entsprechender Höhe der zwischen Vertragsabschluss und Leistungszeitpunkt für CLIVET eintretenden Materialpreis- und Lohnerhöhungen sowie –senkungen, die CLIVET dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nachweisen wird, einseitig zu ändern.

6. Zahlung, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

6.1. Sollten die von CLIVET zu erbringenden Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden, ist CLIVET berechtigt, dem Auftraggeber wöchentlich eine Zwischenrechnung zu stellen.

6.2. Grundsätzlich sind Zahlungen des Auftraggebers ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und spesenfrei an CLIVET zu leisten.

6.3. Eine Zahlung des Auftraggebers gilt erst dann als erfolgt, wenn CLIVET endgültig über den entsprechenden Betrag verfügen kann. Zahlungen per Scheck, Wechsel oder anderer Anweisungspapiere sind nur nach besonderer Vereinbarung mit CLIVET zulässig. Bei solchen Zahlungen anfallende Bankspesen und -zinsen sind vom Auftraggeber zu tragen.

6.4. Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder, wenn CLIVET nach Vertragsabschluss andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen - z.B. die Einleitung eines Insolvenzantragsverfahrens, die Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse oder, sofern der Insolvenzverwalter Erfüllung abgelehnt hat, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sowie die schriftliche Kreditauskunft über die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers - so ist CLIVET, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, für sämtliche dem Auftraggeber gegenüber ausstehende Leistungen nach eigener Wahl Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Zug-um-Zug-Zahlungen zu verlangen, sowie - auch wenn sich der Auftraggeber nicht in Verzug befindet - nach angemessener und fruchtloser Nachfrist zur Erbringung der vorgenannten Leistungen vom Vertrag zurckzutreten.

6.5. Werden durch eine Zahlung des Auftraggebers nicht sämtliche diesem gegenüber fälligen Forderungen von CLIVET ausgeglichen, so wird die Zahlung zunächst auf die nicht titulierten und nicht rechtshängigen und zuletzt auf die titulierten Verbindlichkeiten verrechnet, und zwar jeweils zunächst auf die ältere und sodann auf die jüngere.

6.6. Zahlungen an Vertreter von CLIVET ohne Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht sind unwirksam.

6.7. Die Aufrechnung seitens des Auftraggebers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn sie wurden rechtskräftig festgestellt, von CLIVET anerkannt oder sind unbestritten. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Gegenansprüche; auch eines solchen nach & 634 a Abs. 4 BGB.

6.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen CLIVET zustehenden Forderungen und Rechte – mit Ausnahme des Anwendungsbereichs des § 354 a HGB – an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. CLIVET behält sich an allen von CLIVET anlässlich einer Reparatur oder Wartung eingebauten Teilen dem Auftraggeber gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Für Fälle, in denen das Eigentum von CLIVET durch Verbindung mit anderen, nicht CLIVET gehörenden Gegenständen (z.B. dem reparierten Objekt) erlöschen würde, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der verbundenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von CLIVET erbrachten Leistungen zu der einheitlichen Sache zur Zeit der Verbindung auf CLIVET übergeht. Gegenstände, an denen CLIVET aufgrund Eigentumsvorbehalts (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.2. Die Vorbehaltsware darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von CLIVET ausgebaut, an einen anderen Ort verbracht, veräußert oder übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unverzüglich dem Dritten gegenüber auf das (Mit-) Eigentum von CLIVET hinzuweisen und CLIVET zu benachrichtigen. Sämtliche CLIVET durch einen solchen Zugriff entstehenden Schäden und Kosten zur Aufhebung des Zugriffs und zur möglichen Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber CLIVET zu ersetzen. Der Auftraggeber hat CLIVET bzw. Beauftragten von CLIVET jederzeit freien Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. CLIVET ist berechtigt, die Vorbehaltsware vom Auftraggeber heraus zu verlangen bzw. auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen und ggf. vom Auftraggeber Abtretung dessen Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zu verlangen, wenn CLIVET vom Vertrag zurückgetreten ist. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch CLIVET liegt kein Rücktritt vom Vertrag. CLIVET ist verpflichtet, die CLIVET nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach Wahl von CLIVET und auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.

8. Mängelansprüche

8.1. Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich grundsätzlich nach den §§ 633 ff. BGB. Die grundsätzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche (vgl. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB) beträgt zwölf Monate. Mängelansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz - insbesondere auch wegen Mangelfolgeschäden - sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 634 Nr. 4 BGB) sind auf die Fälle beschränkt, in denen CLIVET den Mangel auf der Schuldstufe des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zu vertreten hat, insbesondere CLIVET den Mangel vor der Abnahme gekannt bzw. arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie auf Mangelfreiheit übernommen hat. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Darüberhinaus haftet CLIVET auf die vorgenannten Ansprüche bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, allerdings beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Ersatzansprüche für durch Rechtsänderungen nach Vertragsschluss entstandene Schäden sind ausgeschlossen.

8.2. Die Haftungsbeschränkungen gem. vorstehender Ziff. 8.1. gelten nicht für aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit resultierende Schadensersatzansprüche sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern die von CLIVET erbrachten Leistungen oder gelieferten Teile verändert, unsachgemäß behandelt, falsch bedient, gewaltsam zerstört oder durch chemische oder elektrische Einflüsse beschädigt werden.

8.4. Die auf dem Wege der Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen in das Eigentum von CLIVET über. Über die Verwendung und den Verbleib außerhalb der Gewährleistung ausgebauter Teile entscheidet der Auftraggeber. Für CLIVET in Bezug auf diese Teile entstehende Transportkosten werden vom Auftraggeber erstattet.

9. Sonstige Haftung

9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, CLIVET auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

9.2. Sämtliche nicht unter Mängelansprüche fallenden sowie aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit resultierenden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sowohl gegen CLIVET als auch gegen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von CLIVET, unterliegen den folgenden Beschränkungen: Soweit die Schadensverursachung auf leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beruht, ist die Haftung von CLIVET auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt.

9.3. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen CLIVET wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§195 BGB) ein Jahr.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

10.1. Erfüllungsort für Leistungen von CLIVET und für Zahlungen des Auftraggebers ist Norderstedt.

10.2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit CLIVET und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Norderstedt oder nach Wahl von CLIVET der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

10.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Wartungs- und Reparaturbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen CLIVET und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

© 2014 CLIVET GmbH Norderstedt