Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Anwendungsbereich, Bestellungen

1.1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen CLIVET und ihren Lieferanten (Verkäufer, Hersteller, Dienstleister etc.), sofern es sich bei den Lieferanten im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Sie gelten auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit CLIVET. 1.2. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende allgemeine Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht für von CLIVET erteilte Aufträge, mit CLIVET getroffene Vereinbarungen oder begründete Vertragsverhältnisse. Dies gilt auch dann, wenn CLIVET in Kenntnis der diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehenden oder von ihnen abweichenden Bedingungen des Lieferanten diesem gegenüber eine Bestellung tätigt, dessen Leistung annimmt oder bezahlt.

2. Liefertermin, Versandanzeige

2.1. Liefertermin ist der vereinbarte Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. des Eingangs des Liefergegenstandes bei der von CLIVET benannten Empfangsstelle. Die Lieferzeit wird vom Tage des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten gerechnet. Erkennt der Lieferant, daß er einen Liefertermin oder eine Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat er CLIVET dies unverzüglich mitzuteilen.

2.2. Bei nicht fristgemäßer Lieferung - auch unverschuldeter - ist CLIVET nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen darf CLIVET behalten und im übrigen vom Vertrag zurücktreten. CLIVET ist berechtigt, mit Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung und Verzugs aufzurechnen.

2.3. Der Lieferant hat CLIVET Schadensersatz wegen Verzugs in Höhe von 1 % des Bestellwerts für jede angefangene Woche des Verzugs zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 10 %. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadensersatzes bleibt CLIVET vorbehalten.

2.4. Für jede Lieferung hat der Lieferant CLIVET bei Versand sofort eine Versandanzeige mit genauer Angabe der CLIVET Bestellnummer, der Ablieferstelle, der Stückzahl sowie der Einzel- und Gesamtgewichte der Liefergegenstände zu überlassen.

3. Preise, Rechnung

3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise frei der von CLIVET genannten Empfangsstelle, einschließlich handelsüblicher Verpackung, Transport- und Versandkosten sowie Transport und Lagerversicherung. Die Rücksendung von (Leih-)Verpackungen erfolgt auf Kosten des Lieferanten.

3.2. Rechnungen sind 3-fach an die Adresse von CLIVET in Norderstedt zu senden.

4. Abtretungsverbot, Eigentumsvorbehalt

4.1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine CLIVET gegenüber zustehenden Forderungen und Rechte – mit Ausnahme des Anwendungsbereichs des § 354a HGB - an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

4.2. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes an den Liefergegenständen zu Gunsten des Lieferanten oder Dritter, insbesondere durch allgemeine Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten, ist ausgeschlossen.

5. Auftragsunterlagen

5.1. Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen, technische Unterlagen und schriftliche Anweisungen von CLIVET, die CLIVET dem Lieferanten vor oder nach Vertragsschluß aushändigt oder dieser auf Kosten von CLIVET angefertigt hat, bleiben alleiniges Eigentum von CLIVET und sind CLIVET in jedem Falle, spätestens nach Vertragserfüllung, zurückzugeben. Ohne Zustimmung von CLIVET darf der Lieferant die vorgenannten Unterlagen nicht für andere als zur Vertragserfüllung notwendige Zwecke benutzen, insbesondere nicht an Dritte weitergeben und Konstruktionen ganz oder auch nur teilweise nachbauen. Das Urheberrecht verbleibt in solchen Fällen bei CLIVET.

5.2. Der Lieferant versieht CLIVET mit Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und technischen Unterlagen, soweit sie für den Einbau, den Gebrauch, die Wartung und Reparaturen des Liefergegenstandes erforderlich sind.

6. Mängelansprüche

6.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 24 Monate ab Gefahrenübergang. Dies gilt auch für Nachlieferungen und Mängelbeseitigungen des Lieferanten.

6.2 Alle Mängelansprüche bleiben CLIVET auch dann erhalten, wenn sich die Mängel erst nach Einbau oder Ingebrauchnahme eines Liefergegenstandes bzw. bei Verwertung anderer Leistungen des Lieferanten zeigen. Alle Teile, die durch fehlerhafte Konstruktion, mangelhafte Ausführung oder schlechtes Material Mängel aufweisen, hat der Lieferant nach Wahl von CLIVET entweder zu ersetzen oder zum vollen Rechnungswert zu erstatten. Alle im Zusammenhang damit erforderlichen Aufwendungen hat der Lieferant zu tragen.

6.3. Ist ein Nacherfüllungsanspruch gegeben, ist CLIVET in dringenden Fällen oder bei Säumnis des Lieferanten berechtigt, Mängel und Schäden auf dessen Kosten zu beseitigen bzw. Nachlieferung zu beschaffen, sofern der Lieferant dies nicht rechtzeitig tut.

6.4. Zur Gewährleistung des Lieferanten gehört auch die Einhaltung aller einen Liefergegenstand betreffenden Normen, Sicherheits- und Schutzvorschriften (z.B. DIN- und UV-Vorschriften), einschließlich die Nichtverletzung der Schutzrechte Dritter. Die Gewährleistung wird nicht dadurch eingeschränkt, daß CLIVET das Material während der Herstellung beim Lieferanten oder dessen Zulieferanten besichtigt, untersucht oder das fertige Stück beim Lieferanten abgenommen hat.

6.5. Der Lieferant gewährleistet CLIVET, dass durch seine Leistungen keinerlei Urheber- und Erfinderrechte verletzt werden. Er hält CLIVET insoweit von allen Ansprüchen Dritter sowie von etwaigen sonstigen Nachteilen frei. Die Art der Verwendung eines Liefergegenstandes steht im Ermessen von CLIVET, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

6.6. Der Lieferant hat CLIVET für den Fall der Inanspruchnahme wegen Produzentenhaftung freizuhalten.

7. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache

7.1. Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferanten ist jeweils die von CLIVET benannte Empfangsstelle, für Zahlungen von CLIVET Norderstedt.

7.2. Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen CLIVET und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)" vom 11.04.1980.

7.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen CLIVET und dem Lieferanten unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Norderstedt oder nach Wahl von CLIVET der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten. Dies gilt nur, sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

7.4. Die Originalfassung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ist in deutscher Sprache. Sie allein ist im Fall von Meinungsverschiedenheiten maßgebend.

8. Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.

© 2007 CLIVET GmbH, Norderstedt